§ 1 Name, Rechtsnatur und Sitz
(1) Die Liberalen Gamer e.V., kurz LiGa, ist der Zusammenschluss liberal eingestellter Personen, die an liberaler
Politik und Gaming interessiert sind.
(2) Die Vereinigung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
(3) Der Sitz der Vereinigung ist Berlin, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Die Vereinigung vertritt Interessen und Rechte von Gamern und stellt die individuelle Freiheit des Einzelnen in
den Vordergrund.
(2) Der Verein ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§ 3 Mittel
(1) Zur Erfüllung ihres Vereinszwecks führt die LiGa insbesondere folgende Maßnahmen und Handlungen durch.
a) Vertretung der Interessen der Gamer und Netz – & Nerdkultur
b) Förderung des e-Sports
(2) Der Verein kann auch mit anderen Institutionen oder Gesellschaften zusammenarbeiten oder ihnen finanzielle
oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, soweit dies der Erfüllung seiner Aufgaben dient.
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Vereinigung können alle natürlichen nach der Vollendung des 14. Lebensjahres und juristischen
Personen werden, die sich zu liberalen Grundsätzen bekennen.
(2) Natürliche und juristische Personen, die von den im Vereinszweck angesprochenen Interessen betroffen sind,
können Mitglieder werden.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand
gemeinschaftlich.
(4) Der Vorstand kann Mitglieder, die sich im besonderen und herausragenden Maß um den Verein verdient gemacht
haben, der Mitgliederversammlung zur Ernennung zum Ehrenmitglied vorschlagen. Ein ehemaliges
Vorstandsmitglied kann der Vorstand zur Ernennung zum Ehrenvorsitzenden vorschlagen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch den Tod;
b) Durch den Verlust der Geschäftsfähigkeit oder der bürgerlichen Ehrenrechte;
c) Durch eine Austrittserklärung;
d) Durch Ausschluss, der vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einer einfachen Mehrheit beschlossen
werden kann, wenn wichtige Gründe, insbesondere schwere Verstöße gegen die Satzung oder die Grund- und
Leitlinien des Vereins vorliegen, oder ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt;
e) Durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
f) Wenn der satzungsgemäße Mitgliedsbeitrag oder ein höherer Beitrag, zu dessen Zahlung sich das Mitglied
verpflichtet hat, für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht entrichtet wurde.
g) Durch Ausschluss, der vom Vorstand mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden kann, wenn der Betroffene
auf eine Mahnung wegen der Säumigkeit von Mitgliedsbeiträgen nicht binnen vier Wochen reagiert.
(2) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes
Berufung gegenüber der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit der Erscheinenden entscheidet.
§ 6 Beiträge
(1) Der Verein deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden, Förderbeiträge und
Sponsoring.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgestellt, die von den
Mitgliedern in einer geheimen Abstimmung beschlossen wird.
(3) Das Aufkommen des Vereins wird ausschließlich für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet, wobei angemessene
Beträge für notwendige Organisations- und Verwaltungskosten ausgegeben werden dürfen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Der Verein darf keine Personen durch die Übertragung von
Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
§ 7 Organe der Vereinigung
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und entscheiden mit einfacher
Mehrheit (die Ja-Stimmen überwiegen die Nein-Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden), soweit die
Satzung nichts anderes vorsieht.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins. Sie
überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Änderung der Satzung, die mit Zweidrittel-Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden kann.
b) Wahl des Vorstandes, und zwar
i) des Vorsitzenden;
ii) zwei Stellvertretern;
iii) der Beisitzer, über deren Zahl die Mitgliederversammlung jeweils beschließt;
iv) eines Schatzmeisters
c) Wahl von zwei Kassenprüfern und bis zu zwei Ersatzkassenprüfern;
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer;
e) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt auf Beschluss des Vorstandes mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird
vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder einberufen. Die
Einladung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
allen Mitgliedern zuzustellen. Einladungen und Einberufungen zu allen Veranstaltungen des Vereins können auch mit
digitaler Post versandt werden. E-Mails, bei denen keine Fehlübermittlungsbestätigung eingeht, gelten als zugestellt.
(4) Beschlussfassung
a) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß eingeladen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Zur
Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die
Abstimmung erfolgt offen, auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten schriftlich.
b) Satzungsänderungen, die Abänderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können nur behandelt
werden, wenn der Wortlaut der entsprechenden Anträge zusammen mit der Einladung jedem Mitglied zugesandt
wurde. Änderungsanträge für Anträge aus Satz 1 können während der Mitgliederversammlung nur beraten werden,
wenn Sie Sinn und Zweck des zugrunde liegenden Antrags nicht wesentlich verändern. Die Entscheidung, ob diese
Voraussetzungen vorliegen erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
c) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.
(5) Wahlen
a) Bei Vorstandswahlen werden die Vorstandsmitglieder in Einzelwahl gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich. Die
Wahlentscheidung ist wirksam, wenn mindestens drei gültige Stimmen abgegeben werden. Die Beisitzer können auf
Beschluss der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang gewählt werden.
b) Sind mehrere Bewerber für ein Amt aufgestellt, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereinigt.
c) Hat kein Bewerber die absolute Mehrheit erhalten, ist wie folgt zu verfahren:
i) Wenn nur ein Bewerber kandidiert, wird neu gewählt.
ii) Wenn zwei Bewerber kandidiert haben und beide zusammen mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt haben, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit
entscheidet. Haben beide zusammen nicht mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint,
wird neu gewählt.
iii) Wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.
d) Jeder gewählte Bewerber erklärt sich unverzüglich über die Annahme der Wahl. Die Erklärung kann auch
schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
(6) Beschlüsse und Wahlen sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(7) Antragsberechtigt sind die alle Mitglieder. Anträge müssen eine Woche, Satzungsänderungsanträge drei Wochen
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eingegangen sein. Über Anträge, die zu Beginn der
Versammlung als dringlich betrachtet werden, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Begründung der
Dringlichkeit über die Aufnahme zur Befassung im Rahmen der Tagesordnung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung nicht ausdrücklich andere
Zuständigkeiten bestimmt. Der Vorstand besteht aus den nach § 8 Abs. 2 lit. b gewählten Personen. Der Vorstand
kann beschließen, für die Dauer seiner Amtszeit Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Diese kooptierten
Mitglieder haben Rede-, aber kein Stimmrecht und wirken beratend.
(2) Die Ehrenvorsitzenden dürfen ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand soll mindestens einmal vierteljährlich vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und einer
Frist von 10 Tagen einberufen werden. Dies kann mittels online Meeting oder klassisch bei einem persönlichen
Treffen erfolgen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich
verlangen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der
Amtszeit des Vorstandes.
(6) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne
des §26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Darüber hinaus ist nur der Schatzmeister in allen
Finanzangelegenheit einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter zur Vertretung des
Vereins nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(9) Vorsitzender der Liberalen Gamer kann nur jemand werden, wer Mitglied der Freien Demokratische Partei
(Deutschland) ist.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit erfolgen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Andernfalls ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die Freie Demokratische Partei, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten vorherige
Satzungen außer Kraft.
Stand
Diese Satzung wurde am 20.01.2019 um 22:00 Uhr auf der Gründungsversammlung der Liberalen Gamer beschlossen
und wurde mit der Eintragung rechtskräftig. Änderungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
19.01.2020 sind aufgrund der Beanstandung der Mitgliederversammlung nicht Teil der Satzung.