§ 1 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied leistet einen Beitrag von vierundzwanzig Euro jährlich. Der
Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
(2) Für den Beitrag stellt der Verein jährlich im Januar eine Rechnung für das
angebrochene Jahr. Eine Beitragsrückerstattung bei Kündigung der
Vereinsmitgliedschaft nach Rechnungsstellung ist – auch anteilig – ausgeschlossen.
(3) Bei Nichtbezahlung erfolgt eine Mahnung. Nach weiteren 4 Wochen Zahlungsverzug kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.