[Gemeinnützig ist] “𝙙𝙞𝙚 𝙁ö𝙧𝙙𝙚𝙧𝙪𝙣𝙜 𝙙𝙚𝙨 𝙎𝙥𝙤𝙧𝙩𝙨 (𝙎𝙘𝙝𝙖𝙘𝙝 𝙪𝙣𝙙 𝙀-𝙎𝙥𝙤𝙧𝙩 𝙜𝙚𝙡𝙩𝙚𝙣 𝙖𝙡𝙨 𝙎𝙥𝙤𝙧𝙩)“ – so hat es der Bundestag und Bundesrat beschlossen und so wird es ab 01.01.2026 in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO heißen! Der E-Sport wird mittels Sportfiktion gemeinnützig.

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Wenn ihr möglichst frühzeitig von der Gemeinnützigkeit profitieren möchtet, könnt und solltet ihr bereits im Dezember dieses Jahres noch beim eurem zuständigen Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO beantragen, nach § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO (es erfolgt keine Prüfung von Amts wegen). Ziel ist dabei die Einstufung eures Vereins als gemeinnützig ab dem 1.1.2026. Vor der Antragstellung solltet ihr jedoch unbedingt prüfen, ob eure Satzung gemeinnützigkeitsfähig ist! Neben des wichtigen Passus “Zweck der Körperschaft ist die Förderung des E-Sports”, bedarf es noch weiterer maßgeblicher Formulierungen in eurer Satzung! Die Anforderungen finden sich in § 60 AO. Dort wird auf Anlage 1 der AO verwiesen, die eine Mustersatzung enthält. Anhand dieser Mustersatzung könnt ihr prüfen, ob die entsprechenden Formulierungen bereits in eurer Satzung enthalten sind. Weichen nur wenige einzelne Formulierungen ab, empfehlen wir dennoch, zunächst die Feststellung zu beantragen. In diesem Fall kann das Finanzamt jedoch den Antrag zurückweisen und zur Anpassung der Satzung auffordern. Stellt ihr fest, dass eure Satzung insgesamt nicht oder nicht ausreichend dem Muster entspricht, müsst ihr eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese beschließt dann die notwendigen Satzungsänderungen. Wichtig: Die Satzungsänderungen müssen beim Vereinsregister angemeldet und dort eingetragen werden. Erst mit der Eintragung werden sie wirksam. Erst danach kann beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragt werden. Bitte plant hierfür ausreichend Zeit ein. Hier die relevanten Links zur Abgabenordnung: § 60 AO: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__60.html Anlage 1 der AO (Mustersatzung): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1.html Einen hilfreichen Leitfaden zur korrekten Antragstellung beim Finanzamt, sowie zu den einzureichenden Unterlagen findet ihr hier: https://www.vibss.de/vereinsmanagement/steuern/gemeinnuetzigkeit/vorgehensweise/verfahren-zur-anerkennung-der-gemeinnuetzigkeit-durch-das-finanzamt Das Verfahren nach § 60a AO hat hier die sogenannte vorläufige Bescheinigung abgelöst.