Liberale Gamer e.V.
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung regelt die Durchführung von Mitgliederversammlungen des Liberale Gamer e.V.
§ 1 Einladung
Der Vorstand beruft Mitgliederversammlungen schriftlich per E-Mail mit Tagesordnungsvorschlägen ein. Die Einladungsfrist (gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung) ist gewahrt, wenn die Einladung zwei Wochen vor Beginn der Versammlung versandt wurde.
§ 2 Öffentlichkeit
Versammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Der Vorstand, mindestens 20 % der anwesenden Mitglieder oder in Personalangelegenheiten die betroffene Person können den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
§ 3 Eröffnung
Der Vorsitzende eröffnet die Versammlung und leitet sie, bis ein Tagungspräsidium gewählt ist. In dieser Zeit übt er die entsprechenden Rechte und Pflichten aus.
§ 4 Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit wird nach der Eröffnung durch den Vorsitzenden festgestellt. Fünf Delegierte können vor Abstimmungen und Wahlen (jedoch nicht wiederholend) die Überprüfung der Beschlussfähigkeit beantragen. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist bei erneuter Einberufung in der Einladung darauf hinzuweisen, dass die wiederholte Versammlung unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.
§ 5 Tagungspräsidium
Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wird ein Tagungspräsidium gewählt, das mindestens aus einer Versammlungsleitung und einer Protokollführung besteht.
§ 6 Tagesordnung
Nach Wahl des Präsidiums wird die vorgeschlagene Tagesordnung einschließlich etwaiger Änderungen beschlossen. Spätere Änderungen der Tagesordnung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.
§ 7 Antragsreihenfolge
Fristgerecht eingereichte und dringliche Anträge legen die Beratungsreihenfolge nach Beschluss der Tagesordnung fest. Dringliche Anträge bedürfen zehn Mitgliederunterschriften und einer einfachen Mehrheit zur Aufnahme nach Fristablauf. Spätere Änderungen der Reihenfolge erfordern eine Zweidrittel-Mehrheit; das Präsidium kann Zeitpunkte ohne Widerspruch anpassen.
§ 7a Vorherige Bestimmung der Antragsreihenfolge
Der Vorstand kann eine elektronische Mitgliederabstimmung zur Festlegung der Antragsreihenfolge durchführen. Die Abstimmung gewährleistet Stimmzettelkontrolle und Anonymität, dauert mindestens fünf Tage und endet 48 Stunden vor der Versammlung. Bei Dringlichkeitsanträgen stimmen die Mitglieder nach Genehmigung der Dringlichkeit gesondert über die Einreihung ab.
§ 8 Unterbrechung
Das Präsidium kann die Sitzung unterbrechen, ausgenommen während einer Abstimmung über die Abberufung des Präsidiums.
§ 9 Beendigung, Vertagung
Die Versammlung endet gemäß Tagesordnung oder durch Beschluss mit Zweidrittel-Mehrheit. Eine Vertagung ist ebenfalls mit Zweidrittel-Mehrheit möglich.
§ 10 Rechte und Pflichten
Das Präsidium leitet die Versammlung nach Satzung und dieser Geschäftsordnung unparteiisch. Es wahrt die Ordnung, übt Hausrecht aus und trifft Ordnungsmaßnahmen. Die Präsidiumsmitglieder regeln intern, wer die einzelnen Sitzungsabschnitte leitet.
§ 11 Ordnungsmaßnahmen
Wer die Ordnung verletzt, erhält einen Ordnungsruf. Nach drei Ordnungsrufen bei schwerwiegender Störung kann der Saalverweis ausgesprochen werden. Redner, die vom Thema abweichen, erhalten eine Mahnung; nach zwei Mahnungen in einer Rede kann das Rederecht entzogen werden. Laufende Redner können nicht über unmittelbar vorausgehende Ordnungsmaßnahmen debattieren.
§ 12 Einspruch
Delegierte können gegen Ermessensentscheidungen des Präsidiums sofort Einspruch erheben. Die Versammlung entscheidet unverzüglich mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Abberufung
Präsidiumsmitglieder können nur durch Wahl eines Nachfolgers abberufen werden. Die Abberufung erfordert fünf Delegiertenunterschriften, eine Begründung und einen Gegenkandidaten. Der Antrag wird sofort behandelt; ein Vorstandsmitglied leitet während dieser Abstimmung die Versammlung.
§ 14 Rederecht
Eine Redezeitbeschränkung bedarf einer absoluten Mehrheit.
§ 15 Redeliste
Das Präsidium erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Redeliste; Antragsteller, Berichterstatter oder unmittelbare Klarstellungen können auf Ermessen des Präsidiums vorgezogen werden.
§ 16 Redezeit
Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit eine für alle gleiche Redezeit festlegen. Zeitlimits unter zehn Minuten gelten nicht für Antragsteller oder Berichterstatter (einmalig je Antrag/Bericht). Geschäftsordnungsbeiträge sind auf drei Minuten begrenzt.
§ 17 Begriffsbestimmung Sachanträge
Sachanträge umfassen: Satzungsänderungen, fristgerecht eingereichte Anträge, Dringlichkeitsanträge, Auflösungsanträge, Aussprache-/Diskussionsanträge, Alternativanträge und Änderungsanträge (Wortänderungen, Ergänzungen, Streichungen).
§ 18 Stimmungsbild
Das Präsidium kann ein unverbindliches Stimmungsbild einholen, um die Beratung zu beschleunigen.
§ 19 Begriffsbestimmung Geschäftsordnungsanträge
Geschäftsordnungsanträge betreffen den Ablauf der Versammlung, insbesondere: Vertagung, Unterbrechung, Begrenzung von Rednern/Gegenrednern, Schluss der Redeliste, Schluss der Debatte/Abstimmung, Redezeitbegrenzung, Nichtbefassung, Probeabstimmung, Tagesordnungsänderung, Wiederaufnahme von Tagesordnungspunkten, geheime Abstimmung, Anfechtung/Protest gegen Abstimmungen, verfahrensbezogene Abstimmungen sowie Personalfragen und -debatten.
§ 20 Verfahren
Geschäftsordnungsbeiträge beziehen sich ausschließlich auf den Versammlungsablauf. Geschäftsordnungsanträge werden durch Handzeichen (oder „GA!" im Online-Chat) sofort und ohne Unterbrechung des laufenden Redners behandelt. Unbestrittene Geschäftsordnungsanträge sind angenommen; andernfalls entscheidet einfache Mehrheit. Mitglieder, die zuvor inhaltlich zum selben Punkt gesprochen haben, können keine Geschäftsordnungsanträge dazu stellen.
§ 21 Geschäftsordnungsdebatte
Das Präsidium kann in besonderen Umständen eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.
§ 22 Abweichung von der Geschäftsordnung
Abweichungen von dieser Geschäftsordnung bedürfen einer absoluten Mehrheit im Einzelfall. Dieser Antrag ist stets abstimmungspflichtig und kann nicht im vereinfachten Geschäftsordnungsverfahren beschlossen werden.
§ 23 Mehrheiten
Einfache Mehrheit: Ja-Stimmen überwiegen Nein-Stimmen (Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt). Bei Mehrheitswahl gewinnt der Kandidat mit den meisten Ja-Stimmen. Zweidrittel-Mehrheit: Ja-Stimmen entsprechen dem Doppelten der Nein-Stimmen (Enthaltungen nicht gezählt); bei Satzungsänderungen bezogen auf alle Stimmberechtigten. Absolute Mehrheit: Ja-Stimmen überwiegen die Hälfte aller möglichen Stimmen gemäß Satzung. Ungültige Stimmen werden bei der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen mitgezählt.
§ 24 Verfahren
Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht fünf Mitglieder geheime Abstimmung beantragen. Geschäftsordnungsabstimmungen können nicht geheim durchgeführt werden.
§ 25 Zweifel am Ergebnis der Abstimmung
Fünf Mitglieder können das Ergebnis einer offenen Abstimmung anfechten; dies löst eine schriftliche Wiederholung oder eine sofortige Neuabstimmung aus. Das Präsidium ordnet eine schriftliche Wiederholung an, wenn das Ergebnis unklar bleibt. Anfechtungen sind nur unmittelbar nach der Abstimmung und nur bei offenen Abstimmungen zulässig.
§ 26 Anfechtung einer Abstimmung
Fünf Delegierte können eine Abstimmung ausschließlich wegen Verfahrensfehlern anfechten. Bei begründeter Anfechtung ist neu abzustimmen; Zurückweisungen sind zu begründen. Anfechtungen sind nur unmittelbar nach der Abstimmung möglich.
§ 27 Vorschläge und Vorstellungen
Kandidaten werden namentlich vor der Abstimmung vorgeschlagen. Das Präsidium bestätigt die Kandidaturbereitschaft; abwesende Kandidaten benötigen eine schriftliche Bestätigung. Kandidaten stellen sich vor; bei mehreren Kandidaten erfolgt dies in alphabetischer Reihenfolge, sofern nichts anderes vereinbart wird.
§ 28 Personalbefragung und Personaldebatte
Zehn Mitglieder können eine Kandidatenbefragung oder -debatte beantragen. Personaldebatten ermöglichen gleichzeitig den Ausschluss der Öffentlichkeit und des Kandidaten durch Versammlungsbeschluss.
§ 29 Verfahren
Auf Wahlen sind die Abstimmungs- und Anfechtungsverfahren entsprechend anzuwenden. Beim Einzelkandidaten: Scheitert die absolute Mehrheit, wird neu gewählt mit erneut geöffneter Kandidatenliste. Beim Zweikampf: Erreicht keiner die absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50 %, entscheidet im zweiten Wahlgang einfache Mehrheit; andernfalls Neustart. Bei drei und mehr Kandidaten: Stichwahl zwischen den beiden Stärksten mit einfacher Mehrheit. Bei Gleichstand folgt eine weitere Stichwahl; erneuter Gleichstand löst Neustart aus. Ungültige Stimmen bleiben bei der Mehrheitsberechnung unberücksichtigt. Bei Online-Abstimmungen entscheidet das Präsidium nach zwei erfolglosen Stichwahlen.
§ 30 Inhalt
Das Protokoll dokumentiert die wesentlichen Bestandteile der Versammlung, darunter: genehmigte Tagesordnung, Antragstext/Änderungen/Ergebnisse, Wahlergebnisse, Geschäftsordnungsanträge/-ergebnisse und Debattenschwerpunkte. Alleinige Tonaufnahmen gelten nicht als offizielles Protokoll.
§ 31 Ausfertigung und Genehmigung
Der Vorstand fertigt das schriftliche Protokoll zeitnah aus und legt es den Präsidiumsmitgliedern zur Prüfung und Unterzeichnung vor.
Stand: 20. Januar 2019