(1) Der Liberale Gamer e.V., kurz LiGa, ist ein Zusammenschluss liberal eingestellter Personen, die neben liberaler Politik auch an Gaming, eSport oder der Netz- und Nerdkultur interessiert sind.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. (VR21085)
(3) Der Sitz des Vereins ist Köln, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein vertritt Interessen und Rechte von Gamern, eSportlern, dem eSport und der Netz- und Nerdkultur. Zudem organisiert, fördert und entwickelt der Liberale Gamer e.V. eSport und Gaming. Der Verein hebt auch die individuelle Entwicklung und Freiheit des Einzelnen bei Ausübung von Gaming und eSport hervor. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Verfolgen folgender Ziele verwirklicht:
(2) Der Verein ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(1) Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden, Förderbeiträge und Sponsoring.
(2) Der Verein kann auch mit anderen Institutionen oder Gesellschaften zusammenarbeiten.
(1) Mitglied der Vereinigung können alle natürlichen Personen nach der Vollendung des 14. Lebensjahres und juristischen Personen werden, die sich zu liberalen Grundsätzen bekennen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand gemeinschaftlich. Die Aufnahme muss in Textform beantragt werden.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder, die sich im besonderem und herausragendem Maß um den Verein verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Ernennung zum Ehrenmitglied vorschlagen. Ein ehemaliges Vorstandsmitglied kann der Vorstand zur Ernennung zum Ehrenvorsitzenden vorschlagen.
(1) Die Mitgliedschaft endet:
(2) Eine Anhörung entfällt, wenn es sich um ein Ausschluss nach Absatz § 5 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 handelt.
(3) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes Berufung gegenüber der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit der Erschienenen entscheidet. Dabei muss den Mitgliedern der Beschluss dargelegt werden und der betreffenden Person ein Rederecht eingeräumt werden. Eine Berufung gegen den Ausschluss auf Grund der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 ist ausgeschlossen. Der Rechtsweg ist jedoch nicht ausgeschlossen.
(1) Fördermitglied der Liberalen Gamer können alle natürlichen Personen nach der Vollendung des 14. Lebensjahres und juristischen Personen werden, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Verbandes bekennen und einen jährlichen Förderbeitrag entrichten. Die Höhe des Förderbetrags legt das Fördermitglied selbst fest.
(2) Fördermitglieder erwerben (abgesehen von dem Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie keine Ämter bekleiden und haben auch kein Stimmrecht.
(3) Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich (per E-Mail) beim Vorstand zu beantragen.
(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, durch den Verlust der Geschäftsfähigkeit, durch den Verlust der Rechtsfähigkeit, durch eine Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss.
(5) Ein Fördermitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn:
(6) Eine Anhörung in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 2, 3 ist nicht erforderlich. Der Ausschluss nach § 5 Abs. 5 wird von dem Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgestellt, die von den Mitgliedern in einer anonymen Abstimmung beschlossen wird. Eine elektronische Abstimmung ist möglich.
(2) Das Aufkommen des Vereins wird ausschließlich für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet, wobei angemessene Beträge für notwendige Organisations- und Verwaltungskosten ausgegeben werden dürfen.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Der Verein darf keine Personen durch die Übertragung von Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(1) Die Organe des Vereins sind:
(2) Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und entscheiden mit einfacher Mehrheit (die Ja-Stimmen überwiegen die Nein-Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden), soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
(1) Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins. Sie überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Die Mitgliederversammlung kann im Wege elektronischer Kommunikation (Bild- und/oder Tonübertragung) durchgeführt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Änderung der Satzung, die mit Zweidrittel-Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden kann.
2. Wahl des Vorstandes, und zwar
a) des Vorsitzenden;
b) zwei Stellvertreter;
c) eines Schatzmeisters;
d) und der Beisitzer, über deren Zahl die Mitgliederversammlung jeweils beschließt;
3. Wahl von zwei Kassenprüfern und bis zu zwei Ersatzkassenprüfern;
4. Wahl der Ombudspersonen, über deren Zahl die Mitgliederversammlung beschließt;
5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer;
6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
7. Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme, sofern nicht ein Zahlungsrückstand angemahnt wurde. Stimmübertragungen sind unzulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung tagt auf Beschluss des Vorstandes mindestens einmal jährlich. Die Tagung setzt ausdrücklich nicht die physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort voraus. Die Mitgliederversammlung kann auch nur elektronisch durchgeführt werden. Sie wird von dem Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen. Die Einladung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern zuzustellen. Einladungen und Einberufungen zu allen Veranstaltungen des Vereins können auch mit elektronischer Post versandt werden. E-Mails, bei denen keine Fehlübermittlungsbestätigung eingeht, gelten als zugestellt. Jedes Mitglied hat seine aktuelle E-Mailadresse dem Vorstand mitzuteilen. Alle E-Mails vor der Mitteilung der neuen E-Mailadresse gelten als zugestellt.
(5) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Anträge müssen eine Woche, Satzungsänderungsanträge drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eingegangen sein. Für die Textform ist eine E-Mail ausreichend. Über Anträge, die zu Beginn der Versammlung als dringlich betrachtet werden, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Begründung der Dringlichkeit über die Aufnahme zur Befassung im Rahmen der Tagesordnung.
(6) Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege sind in einer Niederschrift unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können durch eine Abstimmung auf elektronischem Wege gefasst werden. Für die elektronische Beschlussfassung wird ein geeignetes System für elektronische Abstimmungen verwendet.
(2) Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt offen, auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten anonym. Personenwahlen sind grundsätzlich anonym. Das gilt nicht für die Wahl der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte, der zu Beginn bei der Mitgliederversammlung festgestellten Stimmberechtigten teilnimmt.
(4) Die Versammlung ist beschlussunfähig, wenn weniger als die Hälfte der zu Beginn festgestellten Stimmberechtigten teilnimmt und die Beschlussfähigkeit durch mindestens zwei Mitglieder mittels Antrags angezweifelt wird.
(5) Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt nach Absatz 4 festgestellt worden, so ist das Organ auf der nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(1) Satzungsänderungen, die eine Abänderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins betreffen, können auf einer Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn der Wortlaut der entsprechenden Anträge zusammen mit der Einladung jedem Mitglied zugesandt wurde. Alle anderen Satzungsänderungsanträge müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin allen Mitgliedern zugestellt werden.
(2) Änderungsanträge zu Anträgen nach Absatz 1 können während der Mitgliederversammlung nur beraten werden, wenn sie Sinn und Zweck des zugrunde liegenden Antrags nicht wesentlich verändern. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(3) Zur erforderlichen Mehrheit einer Satzungsänderung gilt § 9 Abs. 2.
(1) Wahlen und Abstimmungen erfolgen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, offen, wenn kein Abstimmungs- bzw. Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen sind mit der Tagesordnung schriftlich oder mittels elektronischer Post anzukündigen. Für die Mitgliederversammlungen kann eine schriftliche oder elektronische Wahl oder Abstimmung vorgesehen werden. Zur Gewährleistung der anonymen Wahl werden aktuelle technisch organisatorische Maßnahmen getroffen.
(2) Bei Vorstandswahlen, Wahlen der Kassen- und Ersatzkassenprüfer und Wahlen zur Ombudsperson gelten folgende Bestimmungen:
(3) Jeder gewählte Bewerber erklärt sich unverzüglich über die Annahme der Wahl. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
(1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung nicht ausdrücklich andere Zuständigkeiten bestimmt. Der Vorstand besteht aus den nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Personen. Der Vorstand kann beschließen, für die Dauer seiner Amtszeit Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Diese kooptierten Mitglieder haben Rede-, aber kein Stimmrecht und wirken beratend.
(2) Die Ehrenvorsitzenden dürfen ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstand soll mindestens einmal vierteljährlich vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von 5 Tagen einberufen werden. Die Sitzung kann im Wege elektronischer Kommunikation oder mittels eines persönlichen Treffens erfolgen. Er muss binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes es verlangen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Vorstandes. Bis zur Neuwahl bleibt das ausgeschiedene Vorstandsmitglied geschäftsführend im Amt.
(6) Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt, so werden die Aufgaben geschäftsführend durch ein Vorstandsmitglied übernommen. Dieses wird in einer eigens dafür geladenen Vorstandssitzung bestimmt, welche durch einen Stellvertreter oder eine Ombudsperson geleitet wird.
(7) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter zur Vertretung des Vereins nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(10) Vorsitzender der Liberalen Gamer kann nur werden, wer Mitglied der Freien Demokratischen Partei (Deutschland) (FDP) ist.
(1) Eine Ombudsperson wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie darf kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben. Sie bleibt im Amt, bis mindestens eine neue Ombudsperson gültig gewählt wurde.
(2) Eine Ombudsperson prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand und legt hierzu jeder Mitgliederversammlung eine schriftliche Übersicht vor. Eine Ombudsperson hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sie führt eine fortlaufende Beschlusssammlung, in die jedes Mitglied Einsicht nehmen kann. Weiterhin ist sie erste Anlaufstelle zur Lösung von sozialen Konflikten innerhalb des Vereins. Sofern mehrere Ombudspersonen gewählt werden, können die Ombudspersonen die Aufgabengebieten eigenständig untereinander aufteilen.
(1) Der Vorstand kann bei etwaigem Fehlverhalten folgende Sanktionen gegenüber einem Mitglied aussprechen:
(2) Der Vorstand kann das Sanktionsrecht nach Absatz 1 Nr. 4 an von Ombudspersonen vorgeschlagene und durch den Vorstand bestätigte Moderatoren abgeben. Der Vorstand kann dies jederzeit widerrufen.
(3) Sollte das Mitglied, welches sanktioniert werden soll, stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands sein, so hat dieses Mitglied bei der vorstandsinternen Abstimmung über die Sanktion kein Stimmrecht.
(4) Das Mitglied, welches sanktioniert werden soll, hat das Recht von dem Vorstand zur Sache angehört zu werden, bevor die Sanktion in Kraft tritt. Bei den Sanktionen gemäß Abs. 1 Nr. 1–4 kann die nicht erfolgte Anhörung nach Sanktionserteilung nachgeholt werden, um den Formfehler zu heilen. Der Vorstand kann nach der erfolgten Anhörung in diesem Falle seine Sanktion rückwirkend aufheben.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Andernfalls ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Freien Demokratischen Partei zu.
Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig treten vorherige Satzungen außer Kraft.
Stand:
Diese Neufassung der Satzung wurde von der MV am 22. November 2020 beschlossen und ist durch Eintragung rechtskräftig. Die Satzung wurde am 5. Dezember 2021 durch die MV stellenweise geändert, die Änderungen sind am 15.03.2022 eingetragen worden.